Vereinssatzung
eingetragen als Schützenverein seit 1999
Gottfriedingerschwaige, 23. Oktober 1999Vereinssatzung des "Schützenvereins Isarau Gottfriedingerschwaige e.V. "
§ 1Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Isarau Gottfriedingerschwaige" e. V. und hat seinen Sitz in Gottfrieding, Bahnhofstr. 8.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins:
1: Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient sportlichen Zielen, Kultur, Tradition, Brauchtumspflege und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit verfolgt er gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2: Verwirklichung der Satzungszwecke, insbesondere durch:
Förderung der sportlichen Übungen und Leistungen Teilnahme an Gauwettbewerben Jugendbetreuung Training3: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr und Geschäftsordnung:
3.1 Das Geschäftsjahr endet mit dem 30. September jeden Jahres
3.2 Einnahmen und Ausgaben
Die Einnahmen setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den wöchentlichen Schießabenden sowie freiwilligen Spenden zusammen.3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
3.4 Regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zum Unterhalt der Waffen und Vereinsanlagen und zur Abwicklung eines geordneten Schießbetriebes kann der Kassier ohne weitere Zustimmung tätigen.
3.5 Für alle Geschäfte über DM 500,00 ist die Zustimmung des Vereinsausschusses notwendig.
3.6 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern:Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Vor der Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die Aufnahme nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten.Über Gesuche zur Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. bei Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeister erfolgen. Geschieht das nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten
c. durch Ausschluß. Er kann erfolgen durch Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihn Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Auschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 7
Beiträge und Mitglieder:Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung eines ordentlichen Vereinsaufwandes.
§ 8
Organe des Vereins - Vereinsleitung.Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt
2. der Vereinsausschuß
3. die Mitgliederversammlungzu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem Schatzmeister (Kassier), einem Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In einer Sitzung entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führenzu 2: Der Ausschuß besteht aus einem 1. und einem 2. Schützenmeister, einem 1. und einem 2. Schatzmeister (Kassier), einem Schriftführer, einem 1. und 2. Sportleiter, einem 1. und 2. Jugendleiter,1 Fähnrich, 2 Waffenwarten, 1 Jugendsprecher und 3 Beisitzern.
Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses, in den von der Satzung vorgegebenen Fällen, gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei der Ausschußsitzung Sitz und Stimme, ebenfalls der Ehrenschützenmeister. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führenSämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle Aufwand wird vom Verein getragen. Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.§ 9
Mitgliederversammlung:
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
des Kassiers über die Jahresrechnung
der Rechnungsprüfer
des Sportleiters
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Bestellung des Wahlausschusses und Übernahme der Mitgliederversammlung durch den Wahlausschuß.
4. Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, sowie Wahl der Rechnungsprüfer.
5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
6. Satzungsänderungen
7. Verschiedeneszu 3. Der Wahlausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, er wird mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder können keine Aufgabe in der zu wählenden Vorstandschaft übernehmen
zu 4. Aktiv und passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Minderjährige benötigen jeweils die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die Wahl des 1. Schützenmeisters hat geheim durch Stimmzettel zu erfolgen. Für diese Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Von der Wahl mit Stimmzettel kann abgesehen werden, wenn sich alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden erklären.Die Wahl der übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes kann per Zuruf und Abzählung erfolgen. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl muß geheim erfolgen, wenn mindestens ein Vereinsmitglied die geheime Wahl fordert.
Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Schützenmeisteramtes ist zulässig.
Wahlvorschläge und sonstige Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher, schriftlich beim 1. Schützenmeister einzureichen. Sie sind vom Einreicher mit Namenszug zu versehen. Liegen der Mitgliederversammlung keine gültigen schriftlichen Wahlvorschläge vor, kann über mündlich vorgebrachte Wahlvorschläge abgestimmt werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerde eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung müssen 75 % der Anwesenden für die Änderung stimmen. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 33 % der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt, das Verlangen stellen.
§ 10Auflösen des Vereins:
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder notwendig. Im Falle der Auflösung und bei Änderungen des Zweckes des Vereins nach § 2 in nicht mehr satzungsgebundene Aufgaben ist nach Erfüllen der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeinde zu übergeben, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Schießsportes zu verwenden. Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Gottfriedingerschwaige, den 23. Oktober 1999
Januar 2002: Nachtrag zur Satzung:
§ 11
Jugendordnung
11.1 Name und Mitgliedschaft
Die Schützenjugend Isarau Gottfriedingerschwaige umfasst alle Vereinsmitglieder bis zum 21. Lebensjahr, sowie alle gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugend.11.2 Grundsätze
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Schützenvereins Isarau selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Sie ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral und tritt für Toleranz ein.11.3 Zweck
Die Schützenjugend will unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:a) den Jugendlichen die Ausübung des Schießsportes als Teil der Jugendarbeit ermöglichen und weiterentwickeln sowie durch allgemeine sportliche betätigung die körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der jungen Menschen fördern.
b) die Jugendlichen zur kritischen Auseinandersetzung mit ihrer Situation und ihren Aufgaben in der modernen Gesellschaft und befähigen und zu sozialem Engagement anregen.
c) mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen zum Wohl der Jugend zusammenarbeiten.
d) durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Jugendgruppen die Bereitschaft zur Verständigung wecken.11.4 OrganeDie Organe der Schützenjugend sind:
die Jugendversammlung
der Jugendvorstand11.5 die Jugendvollversammlung
I Die Jugendvollversammlung ist das höchste Organ der Schützenjugend. Ihr gehören alle Mitglieder der Jugend an.
II Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendvollversammlungen.
Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich statt, die ist zwei Wochen vorher durch den Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche Jugendvollversammlung ist auf Antrag eines drittels ihrer Mitglieder oder eines mit 50 % der Stimmen des Jugendvorstands gefassten Beschlusses einzuberufen.
III Die Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
A Festlegung der Richtlinien im Verein
A Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
A Wahl der Jugendvorstandsmitglieder
A Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Gemeine/Kreisebene bei denen der Verein vertreten ist.
A Entlastung des Jugendvorstandes
A Beschlussfassung über eingereichte AnträgeIV Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendvollversammlung für zwei Jahre gewählt
V Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
VI Aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder ab dem 10. Lebensjahr, das passive Wahlrecht für den Vereinsjugensdleiter beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
11.6 der Jugendvorstand
I Der Vereinsjugendvorstand besteht aus:
o dem Vereinsjugendleiter
o seinem Stellvertreter
o den Jugendtrainern
o Beisitzer (können bestimmte Aufgaben zugewiesen bekommen)
o einem Jugendsprecher und Jugendsprecherin (die bei der Wahl höchstens 18 Jahre alt sein dürfen).II Wählbar in den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied
III Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen
IV Der Jugendvorstand ist der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des Vereines gegenüber für seine Beschlüsse verantwortlich.
V Seine Sitzungen finden je nach Bedarf statt, mindestens aber zweimal jährlich.
11.7 Änderung der Jugendordnung
Diese Jugendordnung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Jugendvollversammlung geändert werden.